Die Krankenkassenprämien wurden dem Kläger direkt vom Lohn bei der F. abgezogen, weshalb diese im gemeinsamen Bedarf nicht zu berücksichtigen sind (Klage, Rz. 50, act. 84). Die Krankenkassenprämien der Beklagten vor der Trennung sind nicht bekannt. Es ist deshalb ermessensweise auf die heute geltend gemachten Krankenkassenkosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 360.00 abzustellen (KAB 8, Gesuchsbeilage 17 im Ehe- -9-