Gemäss den SchKG-Richtlinien ist der effektive Mietzins für das Wohnen in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Bei einer Liegenschaft im Eigentum eines oder beider Ehegatten ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien und die beiden gemeinsamen Kinder vor der Trennung in der 4.5-Zimmerwohnung am X-Weg in Q. gewohnt haben (siehe Korrespondenzadresse in der Steuererklärung von 2013, KAB 3). Ausweislich der Steuererklärung für das Jahr 2013 betrugen die Hypothekarzinsen (für alle Liegenschaften) jährlich Fr. 21'909.00.