2.1.2. Gemeinsamer Bedarf Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7; SchKG- Richtlinien]). Für ein Ehepaar beträgt der Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinie Fr. 1'700.00. Vor der Trennung im September 2014 waren die Töchter C. und D. 15 und 14 Jahre alt, weshalb der Grundbetrag je Fr. 600.00 beträgt.