die gemeinsame Steuererklärung aus dem Jahr 2013 ein, die ein gemeinsames Nettoeinkommen von Fr. 271'020.00 (Erwerbseinkommen Kläger Fr. 178'904.00 + Erwerbseinkommen Beklagte Fr. 61'876.00 + Mietzinseinnahmen Fr. 37'800.00 x 0.8 [Pauschalabzug von 20 %]) bzw. von Fr. 22'585.00 pro Monat offenlegt (KAB 3). Unter Berücksichtigung des Trennungsdatums ist es sachgerecht, zur Ermittlung des gemeinsamen Familieneinkommens auf die letzte gemeinsame Steuererklärung aus dem Jahr 2013 abzustellen, zumal keine der Parteien substantiiert etwas anderes behauptet.