Verunmöglichen es die scheidungsbedingten Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies geschieht dergestalt, dass beiden Parteien gleichmässig der Überschussanteil zu kürzen und infolgedessen auch die Steuerbeträge und der Vorsorgeunterhalt anzupassen sind.