Der Kläger anerkennt die Forderungen im Berufungsverfahren teilweise. Er beantragt für die Phase ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2022 einen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte von Fr. 3'117.60 und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten von Fr. 176'638.55. 2. Nachehelicher Unterhalt Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).