1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 2'371.55 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Klägers und eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von Fr. 77'368.00 zu bezahlen. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'115.00 pro Monat und eine Erhöhung der Ausgleichszahlung aus Güterrecht auf Fr. 243'041.00. Der Kläger anerkennt die Forderungen im Berufungsverfahren teilweise.