3. Ziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 243'041.00 zu bezahlen. -5- 4. Ziffer 6.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei ersatzlos aufzuheben.