3. 3.1. Die Beklagte erhob am 28. Mai 2021 Berufung gegen das ihr am 28. April 2021 zugestellte Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach und beantragte: 1. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 4'115.00 zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Gesuchsteller an.