nach Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Übertragung der anhaftenden Hypothekarschuld in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen. 7.3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Grundbuchmutation sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 8. -4- Die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers ([…]) wird nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und nach Bekanntgabe eines Kontos der beruflichen Vorsorge durch die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 280 ZPO anzuweisen, auf das von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnende Konto der beruflichen Vorsorge den Betrag von CHF 345'609.75 zu überweisen.