6. 6.1. Die Vermögenswerte der Parteien, sofern nachfolgend nicht separat darüber befunden wird, wie etwa Bankkonten, Hausrat und Mobiliar, Fahrzeuge usw. werden im Alleineigentum jener Partei belassen, auf deren Namen sie lauten oder in deren Besitz sie sich befinden. 6.2 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 77'368.00 zu bezahlen.