5. Im Übrigen wird der ersten Teilvereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2018, der zweiten Teilvereinbarung der Parteien vom 27./31. August 2020 und der dritten Teilvereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2020 gemäss Art. 279 ZPO die richterliche Genehmigung erteilt. [Wiedergabe der Teilvereinbarungen betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren, Teilung des Pensionskassenguthabens und Verkauf der Wohnungen in Kroatien]