1.2. Nach mehrfacher Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach am 2. September 2019 mit, dass von einer Anhörungsverhandlung mit gerichtlichen Vergleichsgesprächen abgesehen werde. Sie setzte dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Begründung der strittigen Scheidungsfolgen. 1.3. Der Kläger reichte am 15. November 2019 die schriftliche Begründung der strittigen Scheidungsfolgen (nachfolgend: Klage) und am 3. Juni 2020 die Replik ein. Die Beklagte erstattete am 27. Februar 2020 die Klageantwort und am 25. September 2020 die Duplik.