{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-28_2022-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4469", "Checksum": "030ad8b863da1c0fe617b52f89310dc9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 10.01.2022 ZOR.2021.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 10.01.2022 ZOR.2021.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 10.01.2022 ZOR.2021.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Juli 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teilvereinbarung vom 3. Juli 2018 ein.\n\n1.2.\nNach mehrfacher Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlicher\nVergleichsgespräche teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach am\n2. September 2019 mit, dass von einer Anhörungsverhandlung mit gerichtlichen Vergleichsgesprächen abgesehen werde. Sie setzte dem Kläger\neine Frist zur schriftlichen Begründung der strittigen Scheidungsfolgen.\n\n1.3.\nDer Kläger reichte am 15. November 2019 die schriftliche Begründung der\nstrittigen Scheidungsfolgen (nachfolgend: Klage) und am 3. Juni 2020 die\nReplik ein. Die Beklagte erstattete am 27. Februar 2020 die Klageantwort\nund am 25. September 2020 die Duplik.\n\n2.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach fällte am 20. Januar 2021 das\nfolgende Urteil:\n\n1.\nIn Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm. 1998 in Turgi\nAG geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 112 ZGB geschieden.\n\n2.\nDer Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt\nmonatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 2'371.55 zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch\nden Gesuchsteller an.\n\n3.\nDie Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten:\n- Nettoeinkommen des Gesuchstellers (Überbrückungs- und Altersrente, Einkommen\nals […] inkl. Pauschalspesen und Sitzungs-/Taggelder sowie Einkommen aus Wohnungsvermietung):\nCHF 8'963.10\n\n- Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (Lohn inkl. Schichtzulage und 13. Monatslohn\nsowie Einkommen aus Parkplatzvermietung):\nCHF 4'897.00\n-3-\n\n4.\nDie Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor basieren auf 100.6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand März 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel\nder Teuerung angepasst:\n\nNeue Unterhaltsbeiträge =\nursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres\n100.6\n\n5.\nIm Übrigen wird der ersten Teilvereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2018, der zweiten\nTeilvereinbarung der Parteien vom 27./31. August 2020 und der dritten Teilvereinbarung\nder Parteien vom 11. Oktober 2020 gemäss Art. 279 ZPO die richterliche Genehmigung\nerteilt.\n\n[Wiedergabe der Teilvereinbarungen betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren, Teilung des Pensionskassenguthabens und Verkauf der Wohnungen in Kroatien]\n\n6.\n6.1.\nDie Vermögenswerte der Parteien, sofern nachfolgend nicht separat darüber befunden\nwird, wie etwa Bankkonten, Hausrat und Mobiliar, Fahrzeuge usw. werden im Alleineigentum jener Partei belassen, auf deren Namen sie lauten oder in deren Besitz sie sich befinden.\n\n6.2\nDer Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 90 Tagen ab Rechtskraft des\nScheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 77'368.00 zu bezahlen.\n\n6.3\nDie Gesuchstellerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2018 durch den Gesuchsteller diesem die Hälfte der Steuern für\ndas erste Halbjahr 2018 (somit einen Viertel der Gesamtsteuern 2018) zu bezahlen.\n\n7.\n7.1.\nDie Liegenschaft LIG E. / aaa wird der Gesuchstellerin zu Alleineigentum zugewiesen.\n\n7.2.\nDas Grundbuchamt Baden wird nach Vorlage einer Schuldentlassungserklärung der hypothezierenden Bank zugunsten des Gesuchstellers angewiesen, die im Gesamteigentum\nzufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien\n\nLIG E. / aaa\n\nnach Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Übertragung der anhaftenden Hypothekarschuld in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen.\n\n7.3.\nDie Kosten im Zusammenhang mit der Grundbuchmutation sind von der Gesuchstellerin\nzu tragen.\n\n8.\n-4-\n\nDie Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers ([…]) wird nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und nach Bekanntgabe eines Kontos der beruflichen Vorsorge durch die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 280 ZPO anzuweisen, auf das von der Gesuchstellerin noch zu\nbezeichnende Konto der beruflichen Vorsorge den Betrag von CHF 345'609.75 zu überweisen.\n\n9.\nSofern eine Partei mehr oder anderes beantragt, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen.\n\n"}