Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2021.28 (OF.2018.28) Art. 3 Entscheid vom 10. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] vertreten durch MLaw Cécile Pelet, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 1998 vor dem Zivilstandsamt Turgi. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm. 1999, und D., geboren am tt.mm. 2000, hervor. Am 4. Juli 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach ein gemein- sames Scheidungsbegehren mit Teilvereinbarung vom 3. Juli 2018 ein. 1.2. Nach mehrfacher Sistierung des Verfahrens zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach am 2. September 2019 mit, dass von einer Anhörungsverhandlung mit gericht- lichen Vergleichsgesprächen abgesehen werde. Sie setzte dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Begründung der strittigen Scheidungsfolgen. 1.3. Der Kläger reichte am 15. November 2019 die schriftliche Begründung der strittigen Scheidungsfolgen (nachfolgend: Klage) und am 3. Juni 2020 die Replik ein. Die Beklagte erstattete am 27. Februar 2020 die Klageantwort und am 25. September 2020 die Duplik. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach fällte am 20. Januar 2021 das folgende Urteil: 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm. 1998 in Turgi AG geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 2'371.55 zu bezah- len. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Gesuchsteller an. 3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - Nettoeinkommen des Gesuchstellers (Überbrückungs- und Altersrente, Einkommen als […] inkl. Pauschalspesen und Sitzungs-/Taggelder sowie Einkommen aus Woh- nungsvermietung): CHF 8'963.10 - Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (Lohn inkl. Schichtzulage und 13. Monatslohn sowie Einkommen aus Parkplatzvermietung): CHF 4'897.00 -3- 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor basieren auf 100.6 Punkten des Landesinde- xes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand März 2021; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2022, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 100.6 5. Im Übrigen wird der ersten Teilvereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2018, der zweiten Teilvereinbarung der Parteien vom 27./31. August 2020 und der dritten Teilvereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2020 gemäss Art. 279 ZPO die richterliche Genehmigung erteilt. [Wiedergabe der Teilvereinbarungen betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren, Tei- lung des Pensionskassenguthabens und Verkauf der Wohnungen in Kroatien] 6. 6.1. Die Vermögenswerte der Parteien, sofern nachfolgend nicht separat darüber befunden wird, wie etwa Bankkonten, Hausrat und Mobiliar, Fahrzeuge usw. werden im Alleineigen- tum jener Partei belassen, auf deren Namen sie lauten oder in deren Besitz sie sich befin- den. 6.2 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 77'368.00 zu bezah- len. 6.3 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven Steuer- veranlagung für das Jahr 2018 durch den Gesuchsteller diesem die Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018 (somit einen Viertel der Gesamtsteuern 2018) zu bezahlen. 7. 7.1. Die Liegenschaft LIG E. / aaa wird der Gesuchstellerin zu Alleineigentum zugewiesen. 7.2. Das Grundbuchamt Baden wird nach Vorlage einer Schuldentlassungserklärung der hypo- thezierenden Bank zugunsten des Gesuchstellers angewiesen, die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien LIG E. / aaa nach Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Übertragung der anhaftenden Hypothekar- schuld in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen. 7.3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Grundbuchmutation sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 8. -4- Die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers ([…]) wird nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils und nach Bekanntgabe eines Kontos der beruflichen Vorsorge durch die Gesuch- stellerin gestützt auf Art. 280 ZPO anzuweisen, auf das von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnende Konto der beruflichen Vorsorge den Betrag von CHF 345'609.75 zu über- weisen. 9. Sofern eine Partei mehr oder anderes beantragt, werden die entsprechenden Anträge ab- gewiesen. 10. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 4'385.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'192.50 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von CHF 1'500.00 und den Vorschüssen der Gesuchstellerin von total CHF 2'700.00 verrech- net, so dass der Gesuchsteller dem Gericht CHF 185.00 nachzuzahlen und der Gesuch- stellerin zudem CHF 507.50 direkt zu ersetzen hat. 11. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 28. Mai 2021 Berufung gegen das ihr am 28. Ap- ril 2021 zugestellte Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach und beantragte: 1. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 4'115.00 zu be- zahlen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Gesuchsteller an. 2. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - Nettoeinkommen des Gesuchstellers (Überbrückungs- und Altersrente, Einkom- men als […] inkl. Pauschalspesen und Sitzungs-/Taggelder, Einkommen aus Wohnungsvermietung und hypothetisches Erwerbseinkommen): CHF 11'490.20. - Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (Lohn inkl. Schichtzulage und 13. Monats- lohn sowie Einkommen aus Parkplatzvermietung): CHF 4'897.00. 3. Ziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 243'041.00 zu bezahlen. -5- 4. Ziffer 6.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei ersatzlos aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2021 stellte der Kläger die folgenden Anträge: 1. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Beträge zu bezahlen: - Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2022: CHF 3'117.60; - Ab 1. Januar 2023 bis zur ordentlichen Pensionierung des Gesuchstellers: CHF 2'371.35 2. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - Nettoeinkommen des Gesuchstellers  Bis 31. Dezember 2022 (Nettoeinkommen bei der I., Überbrückungs- und Altersrente, Einkommen als […] inkl. Pauschal-spesen und Sit- zungs-/Taggelder, Einkommen aus Wohnungsvermietung): CHF 11'490.20.  Ab 1. Januar 2023 (Überbrückungs- und Altersrente, Einkommen als […] inkl. Pauschalspesen und Sitzungs-/Taggelder, Einkommen aus Wohnungsvermietung): CHF 8'963.10 - Nettoeinkommen der Gesuchstellerin (Lohn inkl. Schichtzulage und 13. Monats- lohn sowie Einkommen aus Parkplatzvermietung): CHF 4'897.00. 3. Ziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 176'638.55 zu bezahlen. 4. Es sei die Ziffer 6.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familien- gerichts, vom 20. Januar 2021 (OF.2018.28) zu bestätigen. -6- 5. Es seien die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin im Übrigen vollumfänglich abzuwei- sen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin. 3.3. Die Beklagte reichte am 27. August 2021 eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich Fr. 2'371.55 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Klägers und eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von Fr. 77'368.00 zu bezahlen. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'115.00 pro Monat und eine Er- höhung der Ausgleichszahlung aus Güterrecht auf Fr. 243'041.00. Der Klä- ger anerkennt die Forderungen im Berufungsverfahren teilweise. Er bean- tragt für die Phase ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezem- ber 2022 einen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte von Fr. 3'117.60 und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten von Fr. 176'638.55. 2. Nachehelicher Unterhalt Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unter- halt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzu- kommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der ge- bührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam ge- lebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauer- haft nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfä- -7- higkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt wer- den; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1, BGE 147 III 308 E. 4 E. 4.3.1). Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äus- sern können (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 in fine, nicht publiziert in BGE 147 III 293). Bei Berechnung des nach- ehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt haben. Es ist der aus diesem Einkommen resultierende Über- schuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien abbildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 mit Hinwei- sen). Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist – und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksich- tigt werden. Der Überschuss während des Zusammenlebens ist rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Raum steht) zu verteilen und zum familienrechtlichen Existenzminimum bei Ge- trenntleben hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 147 III 265 E. 7). Verunmöglichen es die scheidungsbedingten Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger An- recht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies geschieht dergestalt, dass beiden Parteien gleichmäs- sig der Überschussanteil zu kürzen und infolgedessen auch die Steuerbe- träge und der Vorsorgeunterhalt anzupassen sind. 2.1. Berechnung des Lebensstandards während der Ehe Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts me- thodisch nicht korrekt vorgegangen. Nach dem Gesagten ist in einem ers- ten Schritt zu ermitteln, welcher Überschuss den Ehegatten während des gemeinsamen Zusammenlebens nach Deckung ihres gemeinsamen Exis- tenzminimums zur Verfügung stand. Der Überschussanteil während der Ehe bildet die Obergrenze, die einem Ehegatten bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts als Freibetrag zugewiesen werden kann. 2.1.1. Gemeinsames Einkommen Die Parteien haben sich im September 2014 getrennt (Klage, Rz. 4, act. 69, Klageantwort, Rz. 17, act. 131). Die Beklagte reichte mit der Klageantwort -8- die gemeinsame Steuererklärung aus dem Jahr 2013 ein, die ein gemein- sames Nettoeinkommen von Fr. 271'020.00 (Erwerbseinkommen Kläger Fr. 178'904.00 + Erwerbseinkommen Beklagte Fr. 61'876.00 + Mietzinsein- nahmen Fr. 37'800.00 x 0.8 [Pauschalabzug von 20 %]) bzw. von Fr. 22'585.00 pro Monat offenlegt (KAB 3). Unter Berücksichtigung des Trennungsdatums ist es sachgerecht, zur Ermittlung des gemeinsamen Fa- milieneinkommens auf die letzte gemeinsame Steuererklärung aus dem Jahr 2013 abzustellen, zumal keine der Parteien substantiiert etwas ande- res behauptet. 2.1.2. Gemeinsamer Bedarf Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sind die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe dazu die Richt- linien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7; SchKG- Richtlinien]). Für ein Ehepaar beträgt der Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinie Fr. 1'700.00. Vor der Trennung im September 2014 waren die Töchter C. und D. 15 und 14 Jahre alt, weshalb der Grundbetrag je Fr. 600.00 beträgt. Gemäss den SchKG-Richtlinien ist der effektive Mietzins für das Wohnen in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Bei einer Liegenschaft im Eigentum eines oder beider Ehegatten ist anstelle des Mietzinses der Liegenschafts- aufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hy- pothekarzins (ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien und die beiden gemeinsamen Kinder vor der Trennung in der 4.5-Zimmerwohnung am X-Weg in Q. gewohnt haben (siehe Korrespondenzadresse in der Steuererklärung von 2013, KAB 3). Ausweislich der Steuererklärung für das Jahr 2013 betrugen die Hypothe- karzinsen (für alle Liegenschaften) jährlich Fr. 21'909.00. Für die 4.5-Zim- merwohnung sind die Hypothekarzinsen deshalb gerundet auf Fr. 585.00 pro Monat festzusetzen (Fr. 21'909.00 / 12 Monate / 14 Zimmer x 4.5 Zim- mer). Hinzu kommen die Nebenkosten, die ermessensweise auf gerundet Fr. 300.00 festzusetzen sind (Nebenkosten Fr. 11'290.00 [siehe vo- rinstanzliches Urteil, E. 4.5.1] / 12 Monate / 14 Zimmer x 4.5 Zimmer). Zu- sammenfassend sind die Wohnkosten damit mit Fr. 885.00 zu berücksich- tigen. Die Krankenkassenprämien wurden dem Kläger direkt vom Lohn bei der F. abgezogen, weshalb diese im gemeinsamen Bedarf nicht zu berücksichti- gen sind (Klage, Rz. 50, act. 84). Die Krankenkassenprämien der Beklag- ten vor der Trennung sind nicht bekannt. Es ist deshalb ermessensweise auf die heute geltend gemachten Krankenkassenkosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 360.00 abzustellen (KAB 8, Gesuchsbeilage 17 im Ehe- -9- schutzverfahren SF.2020.27). Hinzu kommen die Kosten für die Kranken- kassen der beiden Kinder, welche mit je Fr. 100.00 zu berücksichtigen sind. Insgesamt betrugen die Krankenkassenkosten der ganzen Familie vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Fr. 560.00. Der Arbeitsweg des Klägers von Q. nach W. betrug rund 20 km. Infolge- dessen sind im gemeinsamen Existenzminimum rund Fr. 510.00 als Ar- beitswegkosten zu berücksichtigen (Fr. 20 x 2 x 220 x 0.7 / 12; KAB 3). In den Akten liegt als Beilage zur Steuererklärung 2013 eine Rechnung der Beklagten für einen ZVV Bonus-Pass für Fr. 457.00 vor. Gestützt darauf sind die monatlichen Kosten für den Arbeitsweg der Beklagten auf Fr. 38.00 festzusetzen. Insgesamt resultieren für die Zeit vor der Trennung gemein- same Arbeitswegkosten von Fr. 548.00. Gemäss Praxis wird für die auswärtige Verpflegung bei einem Arbeitspen- sum von 100 % ein Betrag von Fr. 220.00 eingesetzt. In der Steuererklä- rung von 2013 wurde für beide Ehegatten der volle Abzug geltend gemacht, weshalb bei beiden Parteien von einem 100 %-Pensum auszugehen ist. Im gemeinsamen Existenzminimum ist somit für die auswärtige Verpflegung der Betrag von Fr. 440.00 zu berücksichtigen. Gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2013 (KAB 3) betrugen die Steuern total Fr. 41'391.70 bzw. rund Fr. 3'450.00 pro Monat. Der gemeinsame Bedarf der Ehegatten während der Ehe stellt sich damit wie folgt dar: Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'700.00 Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.00 Wohnkosten/Hypothekarzins Fr. 885.00 Krankenkasse Fr. 560.00 Kosten für Arbeitsweg Fr. 548.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 440.00 Steuern Fr. 3'450.00 Total Fr. 8'783.00 Aus der Gegenüberstellung des Familieneinkommens und des gemeinsa- men Bedarfs resultiert ein Überschuss von Fr. 13'802.00 (Fr. 22'585.00 - Fr. 8'783.00). 2.1.3. Überschuss Der den Standard prägende Überschuss in der Höhe von Fr. 13'802.00 ist nach Abzug von einem Drittel zugunsten der zwei damals im gleichen Haushalt lebenden Kinder hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der Über- schussanteil der Beklagten beträgt somit Fr. 4'600.00. - 10 - 2.2. Einkommen und gebührender Unterhalt der Beklagten Die Beklagte erzielt gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz aktuell ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'897.00. Dieses setzt sich aus ihrem Erwerbseinkommen bei der J. (Fr. 4'707.00) und den Einnahmen aus der Vermietung von Parkplätzen (Fr. 190.00) zusammen. Die Vorinstanz bezifferte das um die Steuern erweiterte Existenzminimum der Beklagten mit (gerundet) Fr. 4'244.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.4). Der gebührende Unterhalt der Beklagten beträgt somit (ohne Vorsorgeun- terhalt) Fr. 8'844.00 (Existenzminimum Fr. 4'244.00 + Überschussanteil Fr. 4'600.00). Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebe- nen Einkommen in Höhe in Fr. 4'897.00 resultiert ein Manko von rund Fr. 3'947.00. 2.3. Existenzminimum und Überschuss des Klägers Es ist zu prüfen, ob der Kläger in der Lage ist, einen entsprechenden Un- terhaltsbeitrag unter Beibehaltung seiner massgebenden Lebenshaltung zu leisten. Die Vorinstanz bezifferte das um die Steuern erweiterte Existenzminimum des Klägers mit Fr. 3'567.35 und sein monatliches Einkommen mit Fr. 8'963.10. Bei einem Existenzminimum von rund Fr. 3'567.00 und einem Überschussanteil von Fr. 4'600.00 ergibt sich ein gebührender Unterhalt des Klägers von Fr. 8'167.00. Nach Deckung seines eigenen Unterhaltsbe- darfs verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 796.00. Damit ist der Kläger nicht in der Lage, den Unterhaltsbeitrag an die Beklagte zu leis- ten. Nachfolgend sind deshalb die Vorbringen der Beklagten betreffend Ein- kommen und Existenzminimum des Klägers zu prüfen. 2.3.1. Einkommen Der Kläger war als […] bei der G. angestellt und wurde Ende August 2020 frühpensioniert (Klage, Rz. 16, act. 72). Die Vorinstanz berücksichtigte beim Einkommen des Klägers die Überbrückungs- und Altersrente von Fr. 4'774.50, das Einkommen als […] (inkl. Sitzungs- und Taggelder sowie Pauschalspesen) von Fr. 1'240.70 und die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen von Fr. 2'947.90. Daraus resultiert ein monatliches Ein- kommen von insgesamt Fr. 8'963.10 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.1). Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufung die Einnahmen aus der Ver- mietung von Wohnungen und macht darüber hinaus geltend, dass dem Klä- ger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Demgegenüber sind das Einkommen aus Rente und die Einkünfte für das Mandat als […] unbe- stritten geblieben. - 11 - 2.3.1.1. Einkommen aus der Vermietung von Wohnungen 2.3.1.1.1. Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses am X-Weg in Q. mit einer 2.5-Zimmerwohnung, drei 3.5-Zimmerwohnungen und einer 4.5-Zim- merwohnung. Das Mehrfamilienhaus mit ursprünglich vier Wohneinheiten wurde während des Scheidungsverfahrens ausgebaut und um eine 3.5- Zimmerwohnung erweitert. Der Kläger brachte im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens vor, dass er die derzeit von ihm bewohnte 2.5-Zimmer- wohnung fremdvermieten und in die vormals von seinen Eltern bewohnte 3.5-Zimmerwohnung ziehen werde und zwei der Wohnungen (die neu er- richtete 3.5-Zimmerwohnung und die 4.5-Zimmerwohnung) als Stockwer- keigentum verkaufen werde (Klage, Rz. 25, act. 76; Replik, Rz. 31, act. 189). 2.3.1.1.2. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung von drei und nicht von vier Wohnungen an. Sie ging davon aus, dass der Kläger zwecks Tilgung der güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten die neu er- richtete 3.5-Zimmerwohnung veräussere und selber in die vormals von sei- nen Eltern bewohnte 3.5-Zimmerwohnung ziehe. Gestützt auf diese Fest- stellung bezifferte sie die Mietzinseinnahmen auf Fr. 4'945.00 pro Monat und zog davon die monatlichen Hypothekar- und Nebenkosten von Fr. 1'997.10 ab. Daraus resultieren Nettomieteinnahmen von Fr. 2'947.90 pro Monat. 2.3.1.1.3. Die Beklagte stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, dass die Net- tomieterträge von vier Wohnungen anzurechnen seien. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz dem Kläger keine Weisungen über seine Vermögensverwal- tung erteilen dürfe. Es sei nicht von Belang, mit welchen Mitteln der Kläger die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten befriedige. Der Verkauf der Wohnung komme einer freiwilligen Einkommensreduktion gleich, was von der Rechtsprechung nicht gebilligt werde (Berufung, Rz. 10 ff.). 2.3.1.1.4. Der Kläger reichte mit Berufungsantwort einen Mietvertrag vom 13. Au- gust 2021 für die neu errichtete 3.5-Zimmerwohnung ein (Beilage 2 zur Be- rufungsantwort). Gemäss diesem Mietvertrag wird die Wohnung seit dem 1. September 2021 zu einem Mietzins von Fr. 1'400.00 zuzüglich Neben- kosten von Fr. 200.00 pro Monat vermietet. Der Kläger macht geltend, dass sich der Verkauf der Wohnung aufgrund der ausserordentlichen Situation um die Corona-Pandemie und der noch erforderlichen Baufreigabe verzö- gert habe, er aber nach wie vor plane, Stockwerkeigentum zu errichten und die neu errichtete, fünfte Wohnung zu veräussern. Die Wohnung werde spätestens ab dem 1. Januar 2023 verkauft worden sein (Berufungsant- - 12 - wort, Rz. 8). Insofern bestreitet der Kläger nicht, dass ihm bis Ende Dezem- ber 2022 die Einnahmen aus der Vermietung der neu errichteten 3.5-Zim- merwohnung anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind dem Kläger die Einnahmen aus der Vermietung von insgesamt vier Woh- nungen (inklusive der neu errichteten 3.5-Zimmerwohnung) indes auch für die darauffolgende Zeit anzurechnen. Dies ergibt sich aus dem folgenden Grund: Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den in Zukunft liegenden möglichen Verkauf von einer oder mehreren Wohnungen bereits im Scheidungsurteil zu berücksichtigen. Das Scheidungsrecht sieht vor, dass der nacheheliche Unterhalt bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse nachträglich herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit einge- stellt werden kann (Art. 129 Abs. 1 ZPO). Entscheidend für die Abände- rungsklage ist, ob die Veränderung im Scheidungsurteil schon berücksich- tigt worden ist oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1, BGE 131 III 189 E. 2.7.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2010 vom 12. April 2011 E. 4.1). Die Pläne für die Veräusserung der Wohnung wurden vom Kläger zwar bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht und erscheinen deshalb als vorhersehbar. Nachdem sich die Veräusserung aber immer wieder ver- zögert hat, bleibt sie auch im heutigen Zeitpunkt noch mit grossen Unsi- cherheiten behaftet. In der Klage ging der Kläger davon aus, dass zwei der fünf Wohnungen im März 2020 verkauft sein würden. In der Replik stellte er die Fertigstellung der neuen 3.5-Zimmerwohnung frühestens per Sep- tember 2021 in Aussicht und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021 gab er schliesslich zu Protokoll, dass noch Elektrizi- täts- und Sanitärarbeiten anstehen würden, der Ausbau der Wohnung aber zu rund 90 % fertiggestellt sei (act. 311). Mittlerweile ist die Wohnung ver- mietet. Mit Blick auf die Verzögerungen und die Neuvermietung erscheint die Veräusserung der Wohnung zum heutigen Zeitpunkt nicht als sehr wahrscheinlich und kann sie deshalb noch nicht berücksichtigt werden. Es steht dem Kläger aber offen, die veränderten Verhältnisse in Zukunft im Rahmen einer Änderungsklage geltend zu machen. Im Übrigen ist der Be- klagten beizupflichten, dass die Finanzierung der vom Kläger zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung für die Beurteilung des Unterhaltsbei- trags nicht relevant ist. Es ist dem Kläger überlassen, wie er die Ansprüche der Beklagten aus Güterrecht erfüllt. 2.3.1.1.5. Nach dem Gesagten sind dem Kläger bis zu seiner ordentlichen Pensionie- rung – die Dauer der Unterhaltspflicht ist unbestritten geblieben – die Ein- nahmen aus der Vermietung von vier Wohnungen am X-Weg anzurechnen. Die Bruttoeinnahmen betragen Fr. 6'545.00 (Fr. 4'945.00 + Fr. 1'600.00). Die von der Vorinstanz berücksichtigten Abzüge betragen pro Jahr Fr. 11'290.00 für Nebenkosten (KB 23–31) und Fr. 12'675.20 für Hypothe- - 13 - karkosten (RB 11). Während sich die Hypothekarbelastung mit der Vermie- tung von vier statt drei Wohnungen nicht verändert, sind die Nebenkosten ermessensweise auf rund Fr. 14'110.00 pro Jahr zu erhöhen (Fr. 11'290 / 14 Zimmer x 17.5 Zimmer). Es ist deshalb von Neben- und Hypothekarkos- ten von Fr. 26'785.00 pro Jahr bzw. von Fr. 2'232.00 pro Monat auszuge- hen. Damit generiert der Kläger aus der Vermietung von vier Wohnungen monatlich Fr. 4'313.00 (Fr. 6'545.00 – Fr. 2'232.00). Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Berechnungen der Beklagten in der Berufung und damit der von ihr vorgebrachte Nettomietzins von Fr. 3'600.00 für das Gericht nicht bindend. Der Dispositionsgrundsatz ge- mäss Art. 58 Abs. 1 ZPO bindet das Gericht an die formellen Parteianträge, nicht jedoch an die ihnen zugrundeliegenden einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. No- vember 2010 E. 6.4.3 mit Hinweis auf BGE 119 II 396 E. 2). Es ist deshalb in Anwendung des Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) vom richterlich berechneten Einkommen aus Mietzinseinnah- men von total Fr. 4'313.00 auszugehen. 2.3.1.2. Hypothetisches Einkommen / Erwerbseinkommen 2.3.1.2.1. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, dass die Vorinstanz dem Kläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, obwohl dieser das ordent- liche Pensionsalter noch nicht erreicht habe (Berufung, Rz. 15 ff.). Der Klä- ger hält dem entgegen, dass die Frühpensionierung mit der Beklagten ab- gesprochen gewesen sei und von ihm deshalb nicht verlangt werden könne, dass er bis zum Eintritt in das AHV-Alter weiterhin arbeiten müsse. Nichtsdestotrotz sei ihm aber in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle bei der I. mit einem Pensum von 40 % bis am 31. Dezember 2022 angeboten wor- den. Er habe die Stelle am 19. Juli 2021 angetreten und erziele ein Netto- einkommen von Fr. 3'912.40 pro Monat (Berufungsantwort, Rz. 10 ff.). Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 räumte die Beklagte ein, dass ein hy- pothetisches Einkommen des Klägers unter diesen Umständen nicht mehr einschlägig sei und stattdessen aber das effektiv erzielte Einkommen zu berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 27. August 2021, Rz. 8). 2.3.1.2.2. Der Kläger hat mit der Berufungsantwort den Arbeitsvertrag bei der I. und die Lohnabrechnung für den Monat Juli 2021 eingereicht (Beilage 3 und 4 zur Berufungsantwort vom 16. August 2021). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (sog. No- ven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Der Arbeitsvertrag datiert vom 12. Juli 2021 und die Lohnabrechnung vom 30. Juli 2021. Damit sind die Beweismittel erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 - 14 - entstanden. Es handelt sich daher um eine echte Noveneingabe, die grund- sätzlich immer zulässig ist, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht wird (BGE 143 III 42 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Der Kläger hat die neuen Be- weismittel in der Berufungsantwort und damit bei erster Gelegenheit vorge- tragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Noveneingabe ist damit rechtzeitig erfolgt, weshalb der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen sind. 2.3.1.2.3. Gemäss dem Arbeitsvertrag beträgt das Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn) Fr. 62'800.00 pro Jahr beziehungsweise Fr. 5'233.00 pro Monat. Bringt man davon die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug (AHV 5.3 %, ALV 1.1 %, NBU 1.48 %, BVG 14.57 %; siehe Lohnabrechnung vom Juli 2021), ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'058.00. Aus dem Arbeitsvertrag geht überdies hervor, dass der Kläger einen vari- ablen Bonus erhält, der bei voller Zielerreichung Fr. 6'280.00 (10 % des Jahresbruttolohns) beträgt. Bonuszahlungen gehören zum tatsächlich er- zielten Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. Au- gust 2010 E. 3.2.), wobei die Abhängigkeit von der persönlichen Zielerrei- chung der Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Da der Klä- ger die Stelle erst per 19. Juli 2021 angetreten und deshalb bisher noch keinen Bonus ausbezahlt erhalten hat, ist die Höhe der Bonuszahlungen ermessensweise auf 50 % festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Sozi- alversicherungsbeiträge resultiert ein Bonus von Fr. 2'435.00 pro Jahr bzw. Fr. 203.00 pro Monat. Insgesamt ist damit von einem monatlichen Nettoer- werbseinkommen des Klägers von Fr. 4'261.00 auszugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 4'261.00 anzurechnen und nicht das Einkommen von Fr. 1'875.00, das die Beklagte in ihrer Berufung als hypothetisches Einkommen geltend gemacht hat. Der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO bindet das Gericht an die formellen Parteianträge, nicht jedoch an die ihnen zu- grundeliegenden einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3 mit Hin- weis auf BGE 119 II 396 E. 2). 2.3.1.2.4. Der Arbeitsvertrag ist bis Ende Dezember 2022 befristet. Sollte der Kläger ab 1. Januar 2023 bis zum Eintritt seines ordentlichen Pensionsalters nicht mehr erwerbstätig sein, ist ihm ein hypothetisches Einkommen in gleicher Höhe anzurechnen. - 15 - 2.3.1.3. Zusammenfassend beträgt das monatliche Einkommen des Klägers insge- samt rund Fr. 14'589.00 (Überbrückungs- und Altersrente Fr. 4'774.50 + Einkommen als […] Fr. 1'240.70 + Einkommen aus der Wohnungsvermie- tung Fr. 4'313.00 + Erwerbseinkommen bei der I. Fr. 4'261.00). 2.3.2. Familienrechtliches Existenzminimum 2.3.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das um die Steuern erweiterte Existenzminimum des Klägers mit Fr. 3'567.35 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + Krankenkasse Fr. 377.55 + Abzahlung Steuerschulden Fr. 959.80 + Steuern Fr. 1'030.00; vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2). 2.3.2.2. Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern Unbestritten ist, dass dem Kläger aufgrund seiner neuen Anstellung Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung anzurechnen sind und die Steuerbelastung dem höheren Einkommen anzupassen ist. Der Kläger macht in seiner Berufungsantwort Arbeitswegkosten von Fr. 207.00 für ein A-Welle-ZVV-Abonnement für sechs Zonen und Verpflegungskosten von Fr. 88.00 geltend. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 130'000.00, Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte von rund Fr. 30'000.00 und einem Vermögen von rund Fr. 300'000.00 veranschlagt er die Steuern neu auf Fr. 1'770.00 pro Monat (Berufungsantwort, Rz. 18 f.). Die Beklagte anerkennt die geltend gemachten und ausgewiesenen Gewinnungskosten und die höhere Steuerbelastung des Klägers (Stellungnahme vom 27. Au- gust 2021, Rz. 15 f.). Der Bedarf des Klägers ist entsprechend anzupas- sen. 2.3.2.3. Steuerschulden Die Beklagte wendet in ihrer Berufung ein, dass die Vorinstanz die Abzah- lung von Steuerschulden im Bedarf des Klägers zu Unrecht berücksichtigt habe. Sie bringt vor, dass die Parteien seit 2014 getrennt besteuert würden und es sich bei den offenen Steuerschulden nicht um gemeinsame Schul- den handle. Da der Kläger alleiniger Schuldner dieser Steuern sei, seien sie nicht anzurechnen (Berufung, Rz. 23 ff.). Der Kläger entgegnet mit Be- rufungsantwort, dass es für die Anrechnung der Steuerschulden im Bedarf des Klägers nicht von Belang sei, ob die Parteien getrennt oder gemeinsam besteuert worden seien respektive ob eine solidarische Steuerpflicht be- stehe. Der betreibungsrechtliche Notbedarf sei vorliegend aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern. Die Abzahlung der Steuerschulden sei deshalb im Notbedarf zu berücksichtigen (Berufungsantwort, Rz. 16 f.). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen der Ehegatten tref- fende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen - 16 - des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu be- rücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie soli- darisch haften (Urteile des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. Au- gust 2017 E. 2.2.3 und 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 3.4). Der Kläger bestreitet nicht, dass es sich um seine persönlichen Steuer- schulden handelt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung rechtfertigt es sich unter diesen Umständen nicht, die Abzah- lung von Steuerschulden im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat diese Schulden aus seinem Überschuss zu finanzieren. 2.3.2.4. Der Bedarf des Klägers stellt sich damit wie folgt dar: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Krankenkasse Fr. 377.55 Kosten für Arbeitsweg Fr. 207.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 88.00 Steuern Fr. 1'770.00 Total Fr. 3'642.55 2.3.3. Nach Deckung seines Unterhaltsbedarfs verbleibt dem Kläger unter Be- rücksichtigung der Anpassungen beim Einkommen und beim familienrecht- lichen Existenzminimum ein Überschuss von Fr. 6'346.00 (Einkommen Fr. 14'589.00 – Existenzminimum Fr. 3'643.00 – Überschussanteil Fr. 4'600.00). Folglich ist der Kläger in der Lage, der Beklagten einen nach- ehelichen Unterhaltsbetrag von Fr. 3'947.00 zu leisten. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bis zu sei- ner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen nachehelichen Unter- halt von Fr. 3'947.00 zu bezahlen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtli- che Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 77'368.00 zu bezahlen. Sie be- zifferte den Vorschlag des Klägers auf Fr. 335'284.05 (Kontoguthaben Fr. 208'976.00 + Ersatzforderung für Amortisationszahlungen in die Lie- genschaft am X-Weg Fr. 138'536.00 + Liegenschaft an der X-Strasse Fr. 29'475.00 – Steuerschulden Fr. 41'702.95) und den Vorschlag der Be- klagten auf Fr. 200'129.00 (Kontoguthaben Fr. 42'118.00 + Ersatzforde- rung für Amortisationszahlungen in die Liegenschaft am X-Weg - 17 - Fr. 138'536.00 + Liegenschaft an der X-Strasse Fr. 29'475.00 – Schulden für Architekturleistungen Fr. 10'000.00). Ausgehend von einer hälftigen Be- teiligung am Vorschlag des jeweils anderen Ehegatten berechnet die Vo- rinstanz eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten von Fr. 67'577.55 (Fr. 267'706.55 – Fr. 200'129.00). Schliesslich hielt sie unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime fest, dass der Kläger eine Ausgleichszahlung von Fr. 77'368.00 anerkannt habe und deshalb zur Zah- lung dieses Betrags verpflichtet werde. Die Beklagte verpflichtete sie dem- gegenüber in einer separaten Dispositivziffer zur Zahlung der Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018, sobald der Kläger die definitive Steu- erveranlagung vorlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3). Mit Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Berechnung der Amorti- sationszahlungen für die Liegenschaft am X-Weg und die Berücksichtigung der Steuerschulden des Klägers. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz den Ausgleichsanspruch falsch berechnet habe, weil sie nicht berücksichtigt habe, welche Vermögenswerte die Beklagte nach der Ehescheidung übernimmt. 3.2. Amortisationen für die Liegenschaft am X-Weg 3.2.1. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses am X-Weg in Q.. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der besagten Liegenschaft um Eigengut des Klägers handelt. Er erwarb die Liegenschaft im Jahr 1993 und damit noch vor der Eheschliessung zu einem Kaufpreis von Fr. 525'000.00 (KB 17). Die Liegenschaft wurde ausschliesslich mit Fremd- kapital finanziert, namentlich mit einem Hypothekardarlehen der K. in der Höhe von Fr. 450'000.00 und einem Darlehen der Eltern des Klägers. Aus dem elterlichen Darlehen im Umfang von Fr. 112'000.00 wurden Fr. 75'000.00 für den Erwerb der Liegenschaft und Fr. 37'000.00 für den Abriss des ursprünglichen Gebäudes verwendet. Im Jahr 1996 wurde das heute bestehende Mehrfamilienhaus gebaut. Die Finanzierung des Neu- baus erfolgte mit einem Hypothekardarlehen der M. in der Höhe von Fr. 1'325'000.00, das später auf Fr. 1'340'000.00 erhöht wurde, und einem WEF-Vorbezug des Klägers von Fr. 200'000.00 (Klage, Rz. 74 f., 78, act. 93 f., KB 69). Für Investitionen in die Liegenschaft wurde im Jahr 2007 ein Darlehen bei der H., an deren Stelle später die L. trat, in der Höhe von Fr. 150'000.00 abgeschlossen (KB 43 f.). 3.2.2. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Ausführungen des Klägers von einer Ersatzforderung der Errungenschaft für Amortisationen der Hypothek bei der M. und des Darlehens der L. von insgesamt Fr. 277'072.00 bzw. von Fr. 138'536.00 pro Person aus (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2 und E. 5.3.5), was von den Parteien unbestritten geblieben ist. - 18 - Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Dispo- sitionsgrundsatz überspannt, wenn sie – richtigerweise – einen Minderwert der Liegenschaft berechnet, bei den Ersatzforderungen aber trotzdem ei- nen Mehrwertanteil berücksichtigt, weil die Parteien übereinstimmend von einem Mehrwert der Liegenschaft ausgegangen sind. Die Berechnung der variablen Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB mit Mehr- und Minder- wertbeteiligung ist gestützt auf die Tatsachenbehauptungen der Parteien von Amtes wegen vorzunehmen. Zudem wäre die Rückzahlung des Darle- hens der L., die unbestritten nach dem Stichtag erfolgt ist, nicht zu berück- sichtigen gewesen. Nach dem Stichtag gibt es keine Gütermassen mehr, weshalb auch keine Ersatzforderung für Investitionen der Errungenschaft in das Eigengut vorliegen kann. Die Vorinstanz verkennt den Anwendungs- bereich von Art. 214 Abs. 1 ZGB, wenn sie die Darlehensschuld im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Urteilsfällung mit Fr. 0.00 bewertet. Diese Norm ist auf Vermögensgegenstände anwendbar, die starken Wertschwankungen unterworfen sind, beispielsweise börsen- kotierte Aktien. Das Darlehen war im Zeitpunkt des Stichtags nicht zurück- bezahlt und wäre als Schuld des Eigenguts zu berücksichtigen gewesen, was in der güterrechtlichen Auseinandersetzung letztlich aber nicht ent- scheidend gewesen wäre. Nachdem diese Punkte mit Berufung nicht an- gefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden und bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Ersatzforderung für die Amortisation der Hypo- thek bei der M. und des Darlehens der L.. 3.2.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in der Berufung vor, die Rückzahlung des elterlichen Darlehens nicht berücksichtigt zu haben. Dazu verweist sie auf die Wohnrechtsvereinbarung vom 24. Juni 1993 zwischen dem Kläger und seinen Eltern, die eine Entschädigung für die Ausübung des Wohnrechts von Fr. 1'400.00 pro Monat vorsieht und festhält, dass von diesem Betrag ein Teilbetrag von Fr. 1'000.00 monatlich auf ein Konto des Klägers zu überweisen ist und der Restbetrag von Fr. 400.00 mit der Darlehensschuld verrechnet wird, so dass sich der Darlehensbetrag monatlich um diesen Betrag reduziert (KB 18). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Darlehensbetrag von Fr. 112'000.00 innert 280 Monaten amortisiert worden sei. Bei einem Amortisationsbeginn am 1. Juli 1993 habe die Rück- zahlungspflicht deshalb am 31. Oktober 2016 geendet. Die Amortisations- zahlungen stammten aus Errungenschaft, weshalb sich die Errungenschaf- ten der Parteien um Fr. 112'000.00 erhöhten (Berufung, Rz 37 ff.). 3.2.4. Unbestritten ist, dass die Eltern des Klägers, E. und F., ihrem Sohn ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 112'000.00 gewährt haben (KB 18), das für den Erwerb der Liegenschaft (Fr. 75'000.00) und den Ab- riss des bestehenden Gebäudes (Fr. 37'000.00) verwendet worden ist. Am 11. März 2005 zahlte der Kläger seinen Eltern Fr. 37'000.00 des Darlehens - 19 - zurück (KB 45). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte durch ein neues Darlehen, das der Kläger am 21. Februar 2005 bei der N. in der Höhe von Fr. 47'000.00 aufgenommen hatte (RB 23). Der Kläger wies bereits in der Klage darauf hin, dass das Darlehen bei der N. aufgenommen worden sei, um einen Teil des Darlehens der Eltern zurückzubezahlen (Klage, Rz. 55, act. 86). Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, hielt sie doch in der Duplik fest, dass das Darlehen der N. im Umfang von Fr. 37'000.00 das voreheliche Darlehen des Vaters des Klägers abgelöst habe (Duplik, Rz. 123 f., act. 261). Soweit die Beklagte an anderer Stelle in ihrer Duplik ausführt, dass die teilweise Rückzahlung des Darlehens der Eltern im Um- fang von Fr. 37'000.00 aus Mitteln der Errungenschaft erfolgt sei und des- halb eine Ersatzforderung gegen das Eigengut des Klägers bestehe (Dup- lik, Rz. 149, act. 267), kann ihr nicht gefolgt werden. Es steht in beweis- mässiger Hinsicht vielmehr fest, dass die Teilrückzahlung des Darlehens der Eltern in der Höhe von Fr. 37'000.00 aus Fremdkapital erfolgt ist. Die Vorinstanz ging folglich, wie sich aus der Tabelle auf Seite 40 ihres Urteils ergibt, zu Recht davon aus, dass das Darlehen der Eltern im genannten Betrag durch das Darlehen der N. abgelöst worden war. Vor diesem Hin- tergrund könnte die von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung nur den Restbetrag von Fr. 75'000.00 be- treffen. Die Rückzahlung des Darlehens mittels Verrechnung bringt die Beklagte erstmals in der Berufung vor. Inwiefern es ihr nicht schon im vorinstanzli- chen Verfahren möglich gewesen sein soll, sich auf diesen Umstand zu berufen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch mit keinem Wort darge- tan. Ihr Vorbringen erweist sich daher als verspätet und ist folglich als im Berufungsverfahren unzulässiges Novum zurückzuweisen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sich die Verrechnung der Darle- hensschuld mit der Entschädigung für die Ausübung des Wohnrechts aus der vom Kläger eingereichten Wohnrechtsvereinbarung ergibt (KB 18). Es genügt nicht, dass die Tatsachen in den Beilagen in irgendeiner Form vor- handen sind. Vielmehr müssen die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften behauptet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2). 3.3. Steuerschulden 3.3.1. Die Vorinstanz hat bei der Errungenschaft des Klägers die Kantons- und Gemeindesteuern 2016, die Bundessteuer 2016 und die Bundessteuer 2017 als Schuld in der Höhe von insgesamt Fr. 41'702.95 berücksichtigt. Zu den Steuerschulden für das Jahr 2018 führte sie aus, dass diese bis zum Stichtag, d.h. bis zum 30. Juni 2018, zu berücksichtigen seien. Da die Steuern für das Jahr 2018 aber erst provisorisch veranlagt waren und des- halb kein definitiver Betrag als Schuld bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung eingesetzt werden konnte, verpflichtete sie die Beklagte, die - 20 - Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018 zu bezahlen, sobald der Klä- ger die definitive Steuerveranlagung vorlegt (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4.2 und Dispositivziffer 6.3). 3.3.2. Einkommenssteuerschulden belasten die Errungenschaft (BGE 135 III 337 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuern aus der gemeinsamen Veranlagung stammen und ob sie vor oder nach der tatsächlichen Trennung entstanden sind. Die Steuerschulden sind deshalb bis zum Stichtag (30. Juni 2018) zu berücksichtigen. Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haf- ten solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 22 Abs. 1 StG AG; Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt jedoch die So- lidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 22 Abs. 2 StG AG; Art. 13 Abs. 2 DBG) und jeder Gatte haftet nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Steuerverwaltung setzt die anteilsmässige Haftung durch Verfügung fest. Wenn bei der Scheidung Steuern aus früheren Jah- ren offen sind, erübrigt sich eine Regelung unter den Ehegatten deshalb, sofern nicht ein Ehegatte im internen Verhältnis Steuern übernimmt, für die nach aussen der andere Ehegatte haftet (BÄHLER, in: Handbuch des Un- terhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N.12.39 f.). Nicht anders verhält es sich vorliegend. Die vorliegend noch im Streit ste- henden Steuerschulden für das Jahr 2018 haben ihren Charakter als Soli- darschulden verloren und sind zu gewöhnlichen, jeden Ehegatten selbst betreffenden Schulden geworden. Sie sind bei jedem Ehegatten in der Er- rungenschaft zu berücksichtigen. Der von jeder Partei im externen Verhält- nis zu tragende Anteil an den noch offenen Steuerschulden wird von den Steuerbehörden mittels Verfügung festgelegt und ist vorliegend auch für das interne Verhältnis massgebend. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger die Steuerschulden in der Replik nicht neu beurteilt und auf Fr. 16'989.00 begrenzt, sondern geltend gemacht, dass er einen Teil der Steuerschulden beglichen habe, indem er ein Darlehen bei seinen Töchtern aufgenommen habe (Replik, Rz. 88 f., act. 210 f.). Da die Tilgung der Steu- erschulden nach dem Stichtag erfolgt ist, kommt ihr für die güterrechtliche Auseinandersetzung keine Bedeutung zu. Es ist deshalb unbeachtlich, dass die Steuerschulden durch ein Darlehen bei den Töchtern getilgt wor- den sind. Schulden, die nach der Auflösung des Güterstands entstehen, finden keine Berücksichtigung bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung. Für die vorinstanzliche Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der Steuern für das erste Halbjahr 2018 zu bezahlen, besteht nach dem Ge- sagten hingegen kein Raum und auch gar keine Notwendigkeit. - 21 - Was die Beklagte im Übrigen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein- wendet, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung alle vorhandenen Schulden im Zeitpunkt des Stichtags zu berücksichtigen. 3.4. Berechnung der Ausgleichszahlung 3.4.1. Die Parteien bringen im Berufungsverfahren übereinstimmend vor, dass die Vorinstanz die güterrechtliche Ausgleichsforderung falsch berechnet habe, da sie unberücksichtigt gelassen habe, welche Vermögenswerte die Be- klagte nach der Ehescheidung übernehme (Berufung, Rz. 53, Berufungs- antwort, Rz. 32). Die Gesamterrungenschaft der Parteien beträgt Fr. 535'413.05 (Fr. 335'284.05 + Fr. 200'129.00), wobei jeder Partei die Hälfte davon zu- steht, somit Fr. 267'706.55 (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.5). Wie die Parteien zu Recht vorbringen, sind die von der Beklagten übernommenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Beklagte übernimmt ihre Bank- konten von Fr. 42'118.00, die Liegenschaft an der X-Strasse Fr. 58'950.00 (2 x Fr. 29'475.00) und die Schulden von Fr. 10'000.00, d.h. gesamthaft Fr. 91'068.00. Damit beträgt die Ausgleichsforderung der Beklagten gegen- über dem Kläger Fr. 176'638.55 (Fr. 267'706.55 – Fr. 91'068.00). Damit er- weist sich die Berufung der Beklagten in diesem Punkt als begründet. 3.4.2. Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger die finanziellen Mittel fehlen, um den Ausgleichsanspruch der Beklagten direkt zu leisten, hat die Vorinstanz die Zahlungsfrist auf 90 Tage festgesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.5). Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sie eine Zahlungsfrist von 30 Ta- gen beantragt habe, die vom Kläger akzeptiert worden sei. Er habe keinen Gegenantrag gestellt. Mithin seien sich die Parteien diesbezüglich einig, so dass die Vorinstanz nicht davon abweichen dürfe. Auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich zur Zahlungsfrist geäussert hat, kann hier nicht von einem gemeinsamen Antrag ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Zahlungsfrist von 90 Tagen erscheint angemessen. Die Beklagte setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Es bleibt deshalb bei der Zahlungsfrist von 90 Tagen. 4. Kosten und Entschädigung 4.1. Die Berufung der Beklagten ist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch und die güterrechtliche Ausgleichsforderung teilweise gutzuheissen. Damit ob- siegt die Beklagte zu rund 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei einem Streitwert von Fr. 165'673.00 auf gerundet Fr. 10'000.00 festzu- - 22 - setzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 VKD). Ausgangsgemäss sind die Kos- ten der Beklagten zu 1/5 mit Fr. 2'000.00 und dem Kläger zu 4/5 mit Fr. 8'000.00 aufzuerlegen. 4.2. Der Kläger hat der Beklagten ausgangsgemäss 60 % ihrer Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 17'133.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) und unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelab- zugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Par- teientschädigung von gerundet Fr. 11'403.00. Davon hat der Kläger der Be- klagten gerundet Fr. 6'840.00 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Ziffern 2, 3, 6.2 und 6.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, Fr. 3'947.00 zu bezahlen. Die Unter- haltspflicht dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Kläger an. 3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - Nettoeinkommen des Klägers (Überbrückungs- und Altersrente, Einkommen als […] inkl. Pauschalspesen und Sitzungs-/Taggelder, Einkommen aus Wohnungsvermie- tung, Lohn inklusive 13. Monatslohn und Bonus): Fr. 14'589.00 - Nettoeinkommen der Beklagten (Lohn inklusive Schichtzulage und 13. Monatslohn so- wie Einkommen aus Parkplatzvermietung): Fr. 4'897.00 6.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 176'638.55 zu bezahlen. 6.3. [entfällt] 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. - 23 - 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 werden dem Kläger zu 4/5 mit Fr. 8'000.00 und der Beklagten zu 1/5 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 8'000.00 direkt zu ersetzen. 2.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'840.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 24 - Aarau, 10. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet M. Stierli