221 Abs. 2 lit. b ZPO). In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006, S. 7221 ff.) wird dazu ausgeführt, dass der Verzicht auf den Schlichtungsversuch auch konkludent erfolgen könne, indem die Gegenpartei sich der direkten Klageeinreichung nicht widersetze (BBl 2006, S. 7329). Ein Teil der Lehre erachtet es dementsprechend als zulässig, dass das Gericht die Klage zunächst der beklagten Partei zustellt und nur im Falle von deren Säumnis oder Protest auf die 2017 Zivilprozessrecht 299