Die von der Klägerin 1 vor Vorinstanz angehobene Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments gehört nicht zu den in Art. 198 ZPO aufgeführten Ausnahmen. Die Klägerin 1 geht daher fehl, wenn sie in der Berufung ausführt, ihre "Einrede/Einsprache" gegen das Testament benötige keine Klagebewilligung. 3.3.3. Gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00 gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. In diesem Fall ist der Klage nicht die Klagebewilligung, sondern die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, beizulegen (Art. 221 Abs. 2 lit.