Kommt es vor der Schlichtungsbehörde nicht zu einer Einigung der Parteien oder ist die beklagte Partei säumig, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 lit. b und Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Klagebewilligung ist dem Gericht mit der Klage einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Bei der Klagebewilligung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (sofern ein Schlichtungsversuch gesetzlich vorgeschrieben ist; zu den Ausnahmen vgl. E. 3.3.2. und 3.3.3. hiernach), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 139 III 273 E. 2.1 =