{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2017-31_2017-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2482", "Checksum": "080504fe46e78754a145154f41af44c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2017.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 ZOR.2017.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 ZOR.2017.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 ZOR.2017.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO \nAngesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO bleibt kein Raum für einen konkludenten Verzicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 in Verbindung mit Art. 198 ZPO) in dem Sinne, dass sich die beklagte Partei einer direkten Klageeinreichung nicht widersetzt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:10", "Checksum": "ee8815049b50892afc77bac2bb662f0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 ZOR.2017.31\nRegeste:\nArt. 221 Abs. 2 lit. b ZPO \nAngesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO bleibt kein Raum für einen konkludenten Verzicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 in Verbindung mit Art. 198 ZPO) in dem Sinne, dass sich die beklagte Partei einer direkten Klageeinreichung nicht widersetzt.\n\n2017 Zivilprozessrecht 297\n\nführen) oder nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 545\nAbs. 2 OR aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil aufzulösen\n(vgl. Genna, a.a.O., S. 37 ff.) und – gegebenenfalls – die (äussere)\nLiquidation (vgl. Genna, a.a.O., S. 11 ff. und 90 ff.) anzuordnen ist.\nZwar spricht namentlich bei überschaubaren Verhältnissen grundsätzlich nichts dagegen, die Auflösung und Liquidation im Scheidungsurteil selber anzuordnen und für den (noch unbekannten)\nLiquidationserlös einen separaten Verteilschlüssel vorzusehen, der\nneben eine die übrigen Vermögenswerte umfassende güterrechtliche\nAuseinandersetzung tritt. Stellen sich die güterrechtlichen Verhältnisse indes komplex dar oder ist gar ein negatives Liquidationsergebnis zu befürchten, drängt es sich hingegen – jedenfalls, soweit die\nScheidung als solche unstrittig ist – auf, über die Auflösung und\nLiquidation der Ehegattengesellschaft im Scheidungsverfahren vorweg einen Teilentscheid zu erlassen.\n\n56 Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO\nAngesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO bleibt kein\nRaum für einen konkludenten Verzicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 in Verbindung mit Art. 198\nZPO) in dem Sinne, dass sich die beklagte Partei einer direkten Klageeinreichung nicht widersetzt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2017\nin Sachen R. Sch. und X gegen M.G. und P.Sch. (ZOR.2017.31).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.\n3.3.1.\nDem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO).\n2017 Zivilrecht 298\n\nKommt es vor der Schlichtungsbehörde nicht zu einer Einigung der\nParteien oder ist die beklagte Partei säumig, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1\nlit. b und Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Klagebewilligung ist dem\nGericht mit der Klage einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Bei\nder Klagebewilligung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung\n(sofern ein Schlichtungsversuch gesetzlich vorgeschrieben ist; zu den\nAusnahmen vgl. E. 3.3.2. und 3.3.3. hiernach), deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage\nnicht einzutreten (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 6;\nLeuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [im Folgenden: ZPO-\nKomm.], 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 zu Art. 220 ZPO).\n3.3.2.\nEin Schlichtungsverfahren entfällt in den in Art. 198 ZPO aufgeführten Fällen. Es handelt sich dabei um eine Aufzählung\nabschliessender Natur (Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 5a zu\nArt. 198 ZPO). Die von der Klägerin 1 vor Vorinstanz angehobene\nKlage auf Ungültigerklärung eines Testaments gehört nicht zu den in\nArt. 198 ZPO aufgeführten Ausnahmen. Die Klägerin 1 geht daher\nfehl, wenn sie in der Berufung ausführt, ihre \"Einrede/Einsprache\"\ngegen das Testament benötige keine Klagebewilligung.\n3.3.3.\nGemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens\nFr. 100'000.00 gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. In diesem Fall ist der Klage nicht die\nKlagebewilligung, sondern die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, beizulegen (Art. 221 Abs. 2 lit. b\nZPO). In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(BBl 2006, S. 7221 ff.) wird dazu ausgeführt, dass der Verzicht auf\nden Schlichtungsversuch auch konkludent erfolgen könne, indem die\nGegenpartei sich der direkten Klageeinreichung nicht widersetze\n(BBl 2006, S. 7329). Ein Teil der Lehre erachtet es dementsprechend\nals zulässig, dass das Gericht die Klage zunächst der beklagten Partei\nzustellt und nur im Falle von deren Säumnis oder Protest auf die\n2017 Zivilprozessrecht 299\n\n"}