O., S. 54 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass bei einem Antrag auf tatsächliche Liquidation der Ehegattengesellschaft, der sich ein Ehegatte widersetzt, das Scheidungsgericht zunächst darüber zu befinden hat, ob die Ehegattengesellschaft aufgelöst ist (vgl. die Fälle von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1-6 OR, die von Gesetzes wegen zur Auflösung der Gesellschaft 2017 Zivilprozessrecht 297