S. 622 f.). Das Güterrecht seinerseits ist grundsätzlich in einer Weise zu regeln, dass der entsprechende auf Geldleistung gerichtete Ausgleichsanspruch (vgl. Art. 205 ZGB) im Urteilsdispositiv betragsmässig festgehalten und so ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) geschaffen wird. Ist somit zufolge eines entsprechenden Antrags eines oder beider Ehegatten eine tatsächliche Liquidation durchzuführen, muss grundsätzlich deren Ergebnis bekannt sein, damit der güterrechtliche Schlussanspruch (vollstreckbar) frankenmässig bestimmt werden kann (Genna, a.a.O., S. 54 mit Hinweisen).