. Wird im Scheidungsverfahren die (Auflösung und tatsächliche) Liquidation der Ehegattengesellschaft verlangt, ist zum einen zu beachten, dass die Auflösung und die Liquidation, die sich in eine äussere und eine innere unterteilt (Genna, a.a.O., S. 12 ff.), naturgemäss aufeinanderfolgen, und zum andern, dass das tatsächliche Ergebnis der äusseren Liquidation zuerst gesellschaftsrechtlich bei der inneren Liquidation einzusetzen ist (Art. 548 f. OR) und dieses Ergebnis der inneren Liquidation noch nach güterrechtlichen Gesichtspunkten den Gütermassen zugeordnet werden muss (Hausheer, Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, ZBJV 1995,