Die Eheleute bleiben dann – vorbehältlich eigener Liquidationshandlungen – über die Scheidung hinaus Gesamteigentümer der Liegenschaft (auch wenn die Ehegattengesellschaft unter Umständen, z.B. zufolge Zweckfortfalls [Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR] eventuell bereits von Gesetzes wegen aufgelöst ist, vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 41 ff.)