O., N. 10 zu Art. 205 ZGB). Auf jeden Fall ist der Sachzusammenhang zwischen der Auflösung und Liquidation einer Ehegattengesellschaft einerseits und der güterrechtlichen Auseinandersetzung anderseits derart eng, dass sich schon aus prozessökonomischen Gründen die entsprechende objektive Klagenhäufung zwingend aufdrängt (Genna, a.a.O., S. 151). 3.2.2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens (die Auflösung und) die tatsächliche Liquidation einer von ihnen geschlossenen Ehegattengesellschaft verlangen und damit zum Prozessgegenstand des Scheidungsverfahrens machen können. Sie müssen es aber nicht.