Dies umso weniger, als im Rahmen des neuen Scheidungsrechts Art. 205 ZGB in Kraft getreten war, der in seinen Absätzen 1 und 3 vorsieht, dass bei Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte, die sich im Besitz des andern befinden, zurücknimmt und die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 65 zu Art. 205 ZGB; anders noch BGE 111 II 404 E. 4b betreffend Ansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung zum alten Scheidungsrecht) regeln (vgl. dazu Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N. 10 zu Art.