von ihrem Ausgang die Höhe von Unterhaltsleistungen abhing oder sie – wie etwa eine Klage auf Teilung von Miteigentum – in engem Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung standen (vgl. – neben dem bereits erwähnten BGE 111 II 404 E. 4b – 2017 Zivilprozessrecht 295