Immerhin scheint das Bundesgericht in BGE 111 II 404 (E. 4b) die Auffassung vertreten zu haben, dass alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die im Scheidungsprozess zufolge eines ausreichenden Bezugs zur ehelichen Gemeinschaft behandelt werden dürfen, auch in diesem behandelt werden müssen. Vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 hatte sich die Auffassung durchgesetzt, dass – ohne Rücksicht auf die allfällig durch die damals gültigen kantonalen Prozessordnungen hinsichtlich einer Klagenhäufung gesetzten Schranken – weitere Klagen mit der Scheidungsklage sollten verbunden werden können, wenn