120 ff. ZGB betreffend Güterrecht, Familienwohnung, Vorsorgeausgleich, nachehelichen Unterhalt und Kinderbelange) bildet, nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen überhaupt nur auf dem Weg der (objektiven) Klagenhäufung mit der Scheidungsklage verbunden werden kann (vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 147). Immerhin scheint das Bundesgericht in BGE 111 II 404 (E. 4b) die Auffassung vertreten zu haben, dass alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die im Scheidungsprozess zufolge eines ausreichenden Bezugs zur ehelichen Gemeinschaft behandelt werden dürfen, auch in diesem behandelt werden müssen.