nicht das ganze vom Kläger eingeleitete (Scheidungs-) Verfahren zum Abschluss gelangt, handelt es sich um einen (materiellen) Teilentscheid (Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, Diss., Bern 2008, S. 97; Bessenich/Bopp, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 zu Art. 90 ZPO). 3.2. 3.2.1. Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit mit der Ausfällung dieses Teilentscheids im Rahmen eines Scheidungsverfahrens allenfalls gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (vgl. Art. 283 ZPO) verstossen wurde.