An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend offensichtlich, wird doch mit dem obergerichtlichen Entscheid kein Endentscheid im Scheidungsverfahren herbeigeführt. Ebenso wenig ist der angefochtene Entscheid prozessleitender Natur, weil darin keine verfahrensrechtliche Anordnung, sondern mit dem darin angeordneten Eingriff in eine im (Gesamt-) Eigentum der Parteien stehende Liegenschaft eine materiell-rechtliche Anordnung getroffen worden ist (BGE 93 II 387 ff.). Da durch den angefochtenen Entscheid aber 2017 Zivilrecht 294