3. 3.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden "Beschluss" explizit (vgl. dessen S. 7) als "Zwischenentscheid" bezeichnet. Ein solcher liegt nach Art. 237 Abs. 1 ZPO dann vor, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend offensichtlich, wird doch mit dem obergerichtlichen Entscheid kein Endentscheid im Scheidungsverfahren herbeigeführt.