{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-01-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2016-66_2017-01-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2481", "Checksum": "2ef1007bcbe6d54bafdcf3a5e43d74ec"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 17.01.2017 ZOR.2016.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 17.01.2017 ZOR.2016.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 17.01.2017 ZOR.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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OR \nDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerung einer von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils verbunden, weil nicht über eine Scheidungsnebenfolge, sondern über einen mit der Scheidungsklage in objektiver Klagenhäufung verbundenen Punkt entschieden wird. Die Versteigerungsanordnung erfolgt in einem Teilentscheid und nicht in einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO.\n\n2017 Zivilprozessrecht 293\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\n55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. OR\nDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerung\neiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatz\nder Einheit des Scheidungsurteils verbunden, weil nicht über eine Scheidungsnebenfolge, sondern über einen mit der Scheidungsklage in objektiver Klagenhäufung verbundenen Punkt entschieden wird. Die Versteigerungsanordnung erfolgt in einem Teilentscheid und nicht in einem\nZwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 17. Januar 2017\nin Sachen G.C.G. gegen I.Z.G (ZOR.2016.66).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1.\nDie Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden \"Beschluss\"\nexplizit (vgl. dessen S. 7) als \"Zwischenentscheid\" bezeichnet. Ein\nsolcher liegt nach Art. 237 Abs. 1 ZPO dann vor, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart\nwerden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend offensichtlich, wird doch mit dem obergerichtlichen Entscheid kein Endentscheid im Scheidungsverfahren herbeigeführt. Ebenso wenig ist der\nangefochtene Entscheid prozessleitender Natur, weil darin keine verfahrensrechtliche Anordnung, sondern mit dem darin angeordneten\nEingriff in eine im (Gesamt-) Eigentum der Parteien stehende\nLiegenschaft eine materiell-rechtliche Anordnung getroffen worden\nist (BGE 93 II 387 ff.). Da durch den angefochtenen Entscheid aber\n2017 Zivilrecht 294\n\nnicht das ganze vom Kläger eingeleitete (Scheidungs-) Verfahren\nzum Abschluss gelangt, handelt es sich um einen (materiellen)\nTeilentscheid (Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, Diss., Bern 2008, S. 97; Bessenich/Bopp, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\n3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 zu Art. 90 ZPO).\n3.2.\n3.2.1.\nDamit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit mit der Ausfällung\ndieses Teilentscheids im Rahmen eines Scheidungsverfahrens allenfalls gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (vgl.\nArt. 283 ZPO) verstossen wurde. Dies ist deshalb zu verneinen, weil\nes sich bei der Auflösung und Liquidation einer Ehegattengesellschaft um ausserhalb des Scheidungsrechts stehende schuld- bzw. gesellschaftsrechtliche Fragen handelt (Genna, a.a.O., S. 117 und 151)\nund ein Streitpunkt, der nicht von Gesetzes wegen Gegenstand des\nScheidungsverfahrens (vgl. Art. 120 ff. ZGB betreffend Güterrecht,\nFamilienwohnung, Vorsorgeausgleich, nachehelichen Unterhalt und\nKinderbelange) bildet, nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen überhaupt nur auf dem Weg der (objektiven) Klagenhäufung mit\nder Scheidungsklage verbunden werden kann (vgl. dazu Genna,\na.a.O., S. 147). Immerhin scheint das Bundesgericht in BGE 111 II\n404 (E. 4b) die Auffassung vertreten zu haben, dass alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die im Scheidungsprozess zufolge eines ausreichenden Bezugs zur ehelichen Gemeinschaft behandelt werden dürfen, auch in diesem behandelt werden müssen.\nVor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988\nhatte sich die Auffassung durchgesetzt, dass – ohne Rücksicht auf die\nallfällig durch die damals gültigen kantonalen Prozessordnungen hinsichtlich einer Klagenhäufung gesetzten Schranken – weitere Klagen\nmit der Scheidungsklage sollten verbunden werden können, wenn\nvon ihrem Ausgang die Höhe von Unterhaltsleistungen abhing oder\nsie – wie etwa eine Klage auf Teilung von Miteigentum – in engem\nZusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung standen (vgl. – neben dem bereits erwähnten BGE 111 II 404 E. 4b –\n2017 Zivilprozessrecht 295\n\n"}