Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Gesuch darauf hingewiesen, dass er persönlich über keine weiteren Unterlagen als den Kontoauszug der Beklagten verfüge (woraus deren Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen ersichtlich ist), weshalb er das Gerichtspräsidium erbete, sich direkt an den Beistand zu wenden, wenn wider Erwarten ergänzende Auskünfte und Unterlagen benötigt würden. Daraus erhellt, dass der Instruktionsaufwand äusserst gering gewesen ist. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen von einem Betrag von Fr. 350.00 für das URP-Gesuch auszugehen. 2016 Zivilprozessrecht 341