digung von Fr. 1'400.00 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b AnwT entspricht. Nachdem die Mandantin des Beschwerdeführers gemäss dessen Gesuch vom 11. Mai 2015 auf Ergänzungsleistungen angewiesen war, haben sich die Verhältnisse als einfach präsentiert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Gesuch darauf hingewiesen, dass er persönlich über keine weiteren Unterlagen als den Kontoauszug der Beklagten verfüge (woraus deren Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen ersichtlich ist), weshalb er das Gerichtspräsidium erbete, sich direkt an den Beistand zu wenden, wenn wider Erwarten ergänzende Auskünfte und Unterlagen benötigt würden.