[…] 3.4.3. Wie dem Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 (ZOR.2012.81) bekannt sein sollte, sind die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint, was 25 - 50 % einer Grundentschä-