lichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen. Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend lediglich 1.5 Stunden in Anspruch genommen hat. Da die Hauptverhandlung entfallen ist und der Kläger keine (Haupt-)Rechtsschrift bzw. Klageantwort erstattet hat, erscheint ein Abzug für den dadurch entstandenen Minderaufwand von insgesamt 50 % gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge von insgesamt 50 % sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. […]