3.4.2 […] Fehlt es wie vorliegend an einer Hauptverhandlung, weil an der mit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 %