§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT) - Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften und der Hauptverhandlung einen Abzug von maximal 20 % erlaube. - Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint.