{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2016-23_2016-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2573", "Checksum": "97baf3746182f6e6f74acd950df3ae0a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2016 ZOR.2016.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 15.08.2016 ZOR.2016.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 15.08.2016 ZOR.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Zivilprozessrecht\n\n57 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 6 Abs. 2 AnwT; § 3\nAbs. 2 Satz 2 AnwT)\n- Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann\nnicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften\nund der Hauptverhandlung einen Abzug von maximal 20 % erlaube.\n- Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete\nRechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei\nein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2016\n(ZOR.2016.23).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.4.2\n[…]\nFehlt es wie vorliegend an einer Hauptverhandlung, weil an der\nmit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung\neine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem\nMinderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6\nAbs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche\nRechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von\n20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall\nder Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des\nBeweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 %\nerlaube, nachdem diese der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätz-\n340 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016\n\nlichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen. Die\nHauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend lediglich 1.5 Stunden in Anspruch genommen hat. Da die Hauptverhandlung entfallen ist und der Kläger\nkeine (Haupt-)Rechtsschrift bzw. Klageantwort erstattet hat, erscheint ein Abzug für den dadurch entstandenen Minderaufwand von\ninsgesamt 50 % gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge von insgesamt 50 % sind somit im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n[…]\n3.4.3.\nWie dem Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Entscheid\ndes Obergerichts vom 23. Oktober 2012 (ZOR.2012.81) bekannt sein\nsollte, sind die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nicht mit\neinem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer\neinfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen,\nwobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis\nFr. 700.00 angemessen erscheint, was 25 - 50 % einer Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3\nAbs. 1 lit. b AnwT entspricht. Nachdem die Mandantin des\nBeschwerdeführers gemäss dessen Gesuch vom 11. Mai 2015 auf Ergänzungsleistungen angewiesen war, haben sich die Verhältnisse als\neinfach präsentiert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Gesuch\ndarauf hingewiesen, dass er persönlich über keine weiteren Unterlagen als den Kontoauszug der Beklagten verfüge (woraus deren Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen ersichtlich ist), weshalb er das\nGerichtspräsidium erbete, sich direkt an den Beistand zu wenden,\nwenn wider Erwarten ergänzende Auskünfte und Unterlagen benötigt\nwürden. Daraus erhellt, dass der Instruktionsaufwand äusserst gering\ngewesen ist. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen von einem Betrag von Fr. 350.00 für das URP-Gesuch auszugehen.\n2016 Zivilprozessrecht 341\n\n58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder\nFeststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016\n(ZOR.2015.102).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}