2016 Zivilprozessrecht 339 II. Zivilprozessrecht 57 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 6 Abs. 2 AnwT; § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT) - Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Ver- handlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften und der Hauptverhandlung einen Abzug von maximal 20 % erlaube. - Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wie eine in einer einfa- chen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2016 (ZOR.2016.23). Aus den Erwägungen 3.4.2 […] Fehlt es wie vorliegend an einer Hauptverhandlung, weil an der mit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptver- handlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätz- 340 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 lichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen. Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsver- handlung, welche vorliegend lediglich 1.5 Stunden in Anspruch ge- nommen hat. Da die Hauptverhandlung entfallen ist und der Kläger keine (Haupt-)Rechtsschrift bzw. Klageantwort erstattet hat, er- scheint ein Abzug für den dadurch entstandenen Minderaufwand von insgesamt 50 % gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorgenomme- nen Abzüge von insgesamt 50 % sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. […] 3.4.3. Wie dem Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 (ZOR.2012.81) bekannt sein sollte, sind die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT er- stattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint, was 25 - 50 % einer Grundentschä- digung von Fr. 1'400.00 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b AnwT entspricht. Nachdem die Mandantin des Beschwerdeführers gemäss dessen Gesuch vom 11. Mai 2015 auf Er- gänzungsleistungen angewiesen war, haben sich die Verhältnisse als einfach präsentiert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Gesuch darauf hingewiesen, dass er persönlich über keine weiteren Unterla- gen als den Kontoauszug der Beklagten verfüge (woraus deren Ab- hängigkeit von Ergänzungsleistungen ersichtlich ist), weshalb er das Gerichtspräsidium erbete, sich direkt an den Beistand zu wenden, wenn wider Erwarten ergänzende Auskünfte und Unterlagen benötigt würden. Daraus erhellt, dass der Instruktionsaufwand äusserst gering gewesen ist. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen von einem Be- trag von Fr. 350.00 für das URP-Gesuch auszugehen. 2016 Zivilprozessrecht 341 58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016 (ZOR.2015.102). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 4.2. Der Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl vom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuld- ners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der Klage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklag- ten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom 13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht aus- drücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung-