a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). 1.2.2. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sogenannte res iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), bei einem