, Basel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die Gerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist doch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am besten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge stellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des Kindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag regelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 36;