, Zürich 2013, N. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange hat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame Antrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung wie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 23 zu Art.