Der Verweis der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern unzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbelange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu betrachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 7 zu Art.