überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO findet allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der Parteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern unzutreffend.