{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2015-33_2015-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2657", "Checksum": "3c1eb8663fcb0f9da66d9dfb36920b92"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2015.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 ZOR.2015.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 ZOR.2015.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 ZOR.2015.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung\nund am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb\ndie Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.\n\n54 Art. 279 ZPO\nArt. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen\nfindet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015\ni.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33).\n\nSachverhalt\n\nIm erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug\nauf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.2.\nGemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht\neine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon\n310 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n\nüberzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen\nund nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO findet allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der\nParteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis\nder Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern\nunzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbelange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu betrachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem\nKindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013,\nN. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter-\nSomm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013,\nN. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange\nhat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen\nUmstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag\nder Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes\nRücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame\nAntrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung\nwie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren\n(Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl.,\nBasel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die\nGerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist\ndoch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am\nbesten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge\nstellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des\nKindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine\nKindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag\nregelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen\n(Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I,\nBern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue\nRecht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz.\n36; Stein-Wigger, a.a.O., N. 21 zu Art. 279 ZPO).\n2015 Zivilprozessrecht 311\n\n55 Art. 319 lit. b ZPO\nDie Verfügung, mit der das \"Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben\" wird, kann mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO angefochten werden, sofern der anfechtenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2015, i.S.\nSch. gegen Sch. (ZOR.2015.24).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nDie Friedensrichterin hat mit Verfügung vom 10. März 2015 das\nvon der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren \"infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben\".\nDie Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.\n1.2.\n1.2.1.\nMit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar sind nicht\nberufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide\nund Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom\nGesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).\n1.2.2.\nEin Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug\nhaben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241\nAbs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sogenannte\nres iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), bei einem\n"}