54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33). Sachverhalt Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen.