dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.