Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei- 2015 Zivilprozessrecht 309