{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-06-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2015-27_2015-06-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2656", "Checksum": "ccd4f23aa11b732176d9e4b4709f4ed0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.06.2015 ZOR.2015.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.06.2015 ZOR.2015.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.06.2015 ZOR.2015.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:02", "Checksum": "fc53ef63b540a0ba802e8f1cecd40c52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 29.06.2015 ZOR.2015.27\nRegeste:\n§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren.\n\n308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n\nIntervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten\nihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als\nAusländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt\nim Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter\nwelcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl.\nSuter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).\n\n53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung\nfür die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren\neinschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu\ngewähren.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015\n(ZOR.2015.27).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.2\nDurch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion,\nAktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um\nje 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6\nAbs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung\nund Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-\n2015 Zivilprozessrecht 309\n\ndungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren\n(Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl.\nAGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung\nund am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb\ndie Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.\n\n54 Art. 279 ZPO\nArt. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen\nfindet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015\ni.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33).\n\nSachverhalt\n\nIm erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug\nauf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.2.\nGemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht\neine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon\n"}